Satzung des Vereins Radweg Initiative e.V. – Neuenkirchen Stand April 2022
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 1.1. Der Verein führt den Namen Radweg Initiative e.V. – Neuenkirchen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
- 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Melle – Neuenkirchen.
Der Verein wurde am 23.04.2015 errichtet und mit Beschluss vom 06.04.2022 umbenannt.
- 1.3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- 1.4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 1.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
- S. d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
- 2 Zweck des Vereins
- 2.1. Zweck des Vereins ist die Unfallverhütung. Dieser Zweck wird verwirklicht
durch die Errichtung eines Radwegenetzes rund um bzw. mit Anschluss an die Gemeinde Neuenkirchen. Diese Errichtung erfolgt ausschließlich aus Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von
Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann
der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch
Baumaßnahmen an den Bürgerradwegen.
- 2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigen-
wirtschaftlichen Zwecke.
- 2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- 4.1 Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- 5 Mitgliedsbeiträge
- 5.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- 6 Organe des Vereins
- 6.1. a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
- 7 der Vorstand
- 7.1. Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem stellvertretenden Kassenwart
- den 3 Beisitzern
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des
- 26 BGB vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- 8 Amtsdauer des Vorstands
- 8.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- 9 Beschlussfassung des Vorstands
- 9.1. Der Vorstand fasst seien Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die
vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder
telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei
Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
- 10 Die Mitgliederversammlung
- 10.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Gesamtvorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl der Kassenprüfer
- 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- 11.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im
Kalenderjahr stattfinden. Wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder
dieses von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangt wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die jeweilige Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Jede Einberufung hat
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen per E-Mail unter
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Soweit ein
Vereinsmitglied seine E-Mail Adresse nicht bekannt gegeben oder der
Einladung per E-Mail widersprochen hat, erfolgt die Einberufung schriftlich
per einfachen Brief. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einberufung folgenden Werktag.
Die Benachrichtigung ist an die dem Vorstand des Vereines zuletzt bekannt
gegebene Mailadresse oder bei fehlender Mailadresse an die zuletzt
bekannt gegebene postalische Adresse zu richten.
- 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- 12.1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands-
mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
- 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- 13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- 13.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, zu gleichen Teilen, an folgende gemeinnützige
Organisationen in Neuenkirchen:
- Rechnen, Schreiben, Lesen e.V.
- TV Neuenkirchen
- Freibadinitiative Neuenkirchen