Satzung des Vereins Radweg Initiative e.V. – Neuenkirchen Stand April 2022

 

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  • 1.1. Der Verein führt den Namen Radweg Initiative e.V. – Neuenkirchen.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.                 

  • 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Melle – Neuenkirchen.

Der Verein wurde am 23.04.2015 errichtet und mit Beschluss vom 06.04.2022 umbenannt.

  • 1.3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  • 1.4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 1.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
  1. S. d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

 

  • 2 Zweck des Vereins

 

  • 2.1. Zweck des Vereins ist die Unfallverhütung. Dieser Zweck wird verwirklicht

durch die Errichtung eines Radwegenetzes rund um bzw. mit Anschluss an die Gemeinde Neuenkirchen. Diese Errichtung erfolgt ausschließlich aus Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung.

          Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von

          Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte

          Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann

          der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch

          Baumaßnahmen an den Bürgerradwegen.

  • 2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigen-

          wirtschaftlichen Zwecke.

  • 2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

          werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

          sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über

         den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • 4.1 Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

 

  • 5.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages

          und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

          Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  • 6 Organe des Vereins

 

  • 6.1. a) der Vorstand
  1. b) die Mitgliederversammlung

 

  • 7 der Vorstand

 

  • 7.1. Der Gesamtvorstand besteht aus
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem stellvertretenden Schriftführer
  5. dem Kassenwart
  6. dem stellvertretenden Kassenwart
  7. den 3 Beisitzern

          Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. 

          Vorsitzende und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und

          außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des

  • 26 BGB vertreten.

          Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

  • 8 Amtsdauer des Vorstands

 

  • 8.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei

          Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur 

          Neuwahl des Vorstandes im Amt.

          Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt

          der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die

          restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

  • 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

  • 9.1. Der Vorstand fasst seien Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die

          vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder

          telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei

          Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,

          darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der

Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der

          Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen

          Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu

          Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu

          beschließenden Regelung erklären.

 

  • 10 Die Mitgliederversammlung

 

  • 10.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein

            Ehrenmitglied – eine Stimme.

            Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

            zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

     Entlastung des Vorstandes

  1. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Gesamtvorstandes
  3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die

Auflösung des Vereins

  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Wahl der Kassenprüfer

 

  • 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  • 11.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im

            Kalenderjahr stattfinden. Wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder     

            dieses von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe  

            verlangt wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.  

            Die jeweilige Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Jede Einberufung hat

            unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen per E-Mail unter

              Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Soweit ein

              Vereinsmitglied seine E-Mail Adresse nicht bekannt gegeben oder der

              Einladung per E-Mail widersprochen hat, erfolgt die Einberufung schriftlich

              per einfachen Brief. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der

              Einberufung folgenden Werktag.

             Die Benachrichtigung ist an die dem Vorstand des Vereines zuletzt bekannt 

             gegebene Mailadresse oder bei fehlender Mailadresse an die zuletzt

             bekannt gegebene postalische Adresse zu richten.

 

 

  • 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  • 12.1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen

            Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands-

            mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die

            Versammlung einen Leiter.

            Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,          

            bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

            Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung    

            muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der            

            Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

            Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann   

            Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des       

            Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

            Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig

            von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

              Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben      daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel

erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

  • 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

  • 13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit

            der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.   Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte

Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • 13.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, zu gleichen Teilen, an folgende gemeinnützige

Organisationen in Neuenkirchen:

 

  1. Rechnen, Schreiben, Lesen e.V.
  2. TV Neuenkirchen
  3. Freibadinitiative Neuenkirchen